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   BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97   

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BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97 (https://dejure.org/1997,8636)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97 (https://dejure.org/1997,8636)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97 (https://dejure.org/1997,8636)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Rüge eines überlangen Zustellungszeitraums - Verstoß gegen Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR - Abstellen auf konkrete Rechtsanwendung - Exzessiv ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Rücknahme der Zulassung wegen Unwürdigkeit

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254, 255).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO).

    Das hat der Senat im Beschluß vom 31. Januar 1997 (AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254, 255) im einzelnen begründet; auf die genannte Entscheidung wird verwiesen.

    Derartige Strafen standen auch für einen besonders stark indoktrinierten Richter in unerträglichem Widerspruch zur Bedeutung des Verhaltens der Ausreisewilligen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO S. 255 f).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO).

    Dieser Straftatbestand war nach den "Gemeinsamen Standpunkten" des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts der DDR erfüllt, wenn der Täter in der Öffentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretung in demonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit oder einzelne Gesetze der DDR herabwürdigt und zum Beispiel ankündigt, sie als ungültig oder für ihn als nicht verbindlich zu betrachten (vgl. BGHSt 41, 247, 266).

    Abgesehen davon mußte ihm auch ohne weiteres klar sein, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung der Ausreisewilligen gegen deren Menschenrechte verstieß, die in von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen geschützt sind (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 258).

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 19/96

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Würdigkeit zur Ausübung des

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96).

    Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes nachhaltig erschüttert, das für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96).

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 30/94

    Ablehnung der Zulassung als Rechtsanwalt - Unwürdigkeit für den

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96).

    Dies kann beispielsweise dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96).

  • BGH, 04.02.1997 - AnwZ (B) 18/96

    Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem früheren DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96).

    Dies kann beispielsweise dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    Abgesehen davon mußte ihm auch ohne weiteres klar sein, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung der Ausreisewilligen gegen deren Menschenrechte verstieß, die in von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen geschützt sind (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 258).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94

    DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes nachhaltig erschüttert, das für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96).
  • EuGH - 103/87 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Italien

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    - Az. Hs.B. 103/87.
  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    - Az. Hs.B. 97/87;.
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 3/80

    Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
    Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, daß sein Fall von zwei Tatsacheninstanzen beurteilt wird (BGHZ 77, 327, 329; Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 42 Rdnr. 15, 18 m.w.N.).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

  • EuGH - 135/86 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Katiforis / Parlament

  • EuGH, 16.06.1987 - 53/86

    Officier van Justitie / Romkes

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 33/96, BRAK-Mitt. 1997, 89; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist vielmehr stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998 aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256).

    (2) Die Höhe der von der Antragstellerin mitzuverantwortenden Strafen begründete jeweils eine rechtsstaatswidrige Menschenrechtsverletzung zum Nachteil der Betroffenen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt die Verhängung solcher Sanktionen gegenüber nicht vorbestraften Tätern, die nicht in unmittelbarer Nähe der Grenze entdeckt worden waren oder deren Tat jedenfalls noch weit entfernt war von einem Ansetzen zur Überwindung der Grenzeinrichtungen, eine unerträgliche Menschenrechtsverletzung dar, wenn nicht besondere Umstände hinzukamen (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Wenn solche in besonderem Maße vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde dies nicht nur bei ihren damaligen Opfern, sondern auch in großen Teilen der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97, BRAK-Mitt. 1999, 92; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch für das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich menschenrechtswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256).

    aa) Sind Vorbereitungs- und Versuchshandlungen nach § 213 Abs. 4 StGB/DDR mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr geahndet worden, obwohl die nicht vorbestraften Täter schon weit vor der Grenze aufgegriffen worden waren und keine qualifizierten Begehungsformen (§ 213 Abs. 3 StGB/DDR) verwirklicht hatten, stellte die Verhängung einer solchen Sanktion in der Regel eine schwere Menschenrechtsverletzung dar (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; 16. Februar 1998, aaO; 5. Oktober 1998, aaO).

    bb) Der Senat hat auch dann eine schwere Menschenrechtsverletzung zum Nachteil von nicht vorbestraften Betroffenen bejaht, wenn deren Verhalten die Merkmale einer der in § 213 Abs. 3 Nr. 1-6 StGB/DDR als schwerer Fall bezeichneten Alternativen erfüllt, über den Versuch, das Land zu verlassen, hinausgehende Belange der DDR jedoch nicht beeinträchtigt hatte und gleichwohl Freiheitsstrafen von deutlich mehr als zwei Jahren verhängt worden waren (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 265).

    Wie der Senat in den Beschlüssen vom 29. September 1997 (aaO), 16. Februar 1998 (aaO) und 5. Oktober 1998 (aaO) im einzelnen ausgeführt hat, standen die verhängten Strafen selbst zum Inhalt der veröffentlichten Richtlinien des Obersten Gerichts der DDR in Widerspruch.

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO S. 255; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 aaO S. 76; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde das in der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00

    Schriftliche Niederlegung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ(B) 11/97 - BRAK-Mitt. 1998, 93 und Aufgabe von BGH, Beschluß vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97 - BRAK-Mitt. 1998, 89).

    Soweit der Senat im Beschluß vom 29. September 1997 (AnwZ (B) 27/97 - BRAK-Mitt. 1998, 89 f) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ(B) 11/97 - BRAK-Mitt. 1998, 93 und Aufgabe von BGH, Beschluß vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97 - BRAK-Mitt. 1998, 89).

    Soweit der Senat im Beschluß vom 29. September 1997 (AnwZ (B) 27/97 - BRAK-Mitt. 1998, 89 f) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

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